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Kollektive Verwertung ist eine Dienstleistung für Musikschaffende wie Musiknutzende
Mit Angeboten wie der neu eingeführten Jahrespauschale für die Online-Nutzung von Musik in Web-Videos vereinfacht die SUISA für die Kunden wie auch für die Bezugsberechtigen die Abwicklung der fälligen Urheberrechtsvergütungen.
Foto: one photo / Shutterstock.com
Von Irène Philipp Ziebold, COO
Ob bei Hintergrundmusik in Geschäftsbetrieben oder dem neuen Pauschalangebot für Kleinunternehmen für Videos mit Musik im Internet: In beiden Fällen wird viel Musik von vielen Bezugsberechtigten (Komponisten, Texter, Musikverleger) von einer Vielzahl von Betrieben genutzt. Die SUISA vereinfacht als Anlaufstelle für diese Betriebe wie auch für die Bezugsberechtigen die Erlaubnis zur Nutzung und die Abwicklung der fälligen Urheberrechtsvergütungen.

Bislang musste man für jedes einzelne Video mit Musik im Internet für die Urheberrechte bei der SUISA eine Lizenz gemäss dem Tarif VN beziehen. Damit waren die Urheberrechte abgegolten, bezüglich Leistungsschutzrechte (verwandte Schutzrechte) musste man zusätzlich tätig werden. Der ganze Lizenzierungsprozess war somit aufwendig und manchmal auch schwer verständlich.

Gemeinsame Lizenz für Urheberrechte und Leistungsschutzrechte

Die SUISA hat nun zusammen mit der Audion GmbH für Kleinunternehmen mit maximal 49 Mitarbeitenden und bis zu Fr. 9 Mio. Umsatz ein einfacheres, attraktives Lizenzierungsmodell entwickelt. Mit einer jährlichen Vergütung von Fr. 344 (exkl. MwSt.) können Kleinunternehmen und Privatpersonen Videos mit Musik auf den eigenen Websites sowie auf den eigenen Social-Media-Kanälen publizieren. Dank der Zusammenarbeit zwischen der SUISA und der Audion GmbH werden mit der Jahrespauschale gleichzeitig Urheber- und Leistungsschutzrechte erworben.

Nicht im Paket inbegriffen sind Werbevideos, reine Musikvideos, Videos mit einem Produktionsbudget von über 15 000 Franken und Videos mit einer Gesamtspieldauer von mehr als 10 Minuten. Auch müssen die Synchronisationsrechte weiterhin direkt bei den Verlagen bzw. den Urheberinnen und Urhebern eingeholt werden.

Die Rechteagentur Audion GmbH

Die Audion GmbH ist eine im Jahr 2015 von der IFPI Schweiz (Branchenverband der Musiklabels der Schweiz) gegründete, unabhängige Rechteagentur, die Lizenzen für Randnutzungen von Musikaufnahmen zwischen Nutzern und Musiklabels vermittelt.

Bezeichnend für das Tätigkeitsfeld der Audion ist, dass sie sich punktuell auf Nischen beschränkt, wo vor allem kleinere und nicht-kommerzielle Nutzer vor der administrativen Herausforderung stehen, die notwendigen Lizenzen von einer Vielzahl von Musiklabels einzuholen. Die Audion deckt hier ein Nutzerbedürfnis ab und bietet die Wahl, die notwendigen Rechte entweder direkt bei den Rechteinhabern zu erwerben oder als Rechtebündel von der Audion.

Die Landschaft der Musiklabels hat sich durch die Entwicklung der digitalen Vertriebs- und Vermarktungsmöglichkeiten stark verändert. Vermehrt übernehmen zum Beispiel auch Booking-Agenturen Labelfunktionen. Zum Teil ist somit unklar, wo die Rechte einzuholen sind. Audion kann hier helfen, indem sie die Rechte für den Nutzer bei den verschiedenen Labels einholt.

Gemeinsames Inkasso: Hintergrundunterhaltung und Videos auf Websites

Seit dem 1. Januar 2019 betreut die SUISA sämtliche Kunden für den Gemeinsamen Tarif 3a (GT 3a, Hintergrundunterhaltung) wieder selber. Zuvor erfolgte die Rechnungsstellung durch die Billag AG. Bei diesen Kunden handelt es sich um Unternehmen, die in ihren Geschäftsräumen Hintergrundmusik abspielen, TV-Sendungen übertragen, Musik in Telefon-Warteschlaufen (Music on Hold) verwenden und/oder … Videos mit Musik auf den eigenen Websites publizieren. Die Kunden können somit bei der Nutzung der Musik bei Hintergrundunterhaltung und in Videos auf Websites die gleichen sein. In beiden Fällen wird viel Musik von vielen Bezugsberechtigten von einem grossen Kundenkreis genutzt.

Da stellt sich unweigerlich das Bedürfnis, dass wir die Lizenzierung beider Nutzungen vereinfachen und insbesondere zusammen anbieten. Zu diesem Zweck soll das bereits vorhandene Webportal für die GT 3a-Lizenzen dahingehend angepasst werden, dass der Kunde beide Nutzungen gleichzeitig anmelden und somit ganz einfach seine entsprechenden Nutzungen lizenzieren kann.

Ausblick: Grossunternehmen

Die neu eingeführte Jahrespauschale für die Online-Nutzung von Musik in Web-Videos gilt für Kleinunternehmen. Ein Angebot für Grossunternehmen – also Unternehmen, die mehr als 49 Personen beschäftigen oder mehr als 9 Mio. Jahresumsatz generieren – wird zurzeit ausgearbeitet mit dem Ziel, auch diesen Firmen eine einfache adäquate Lösung anzubieten. Sobald bei diesem Thema alle erforderlichen Massnahmen und Entscheide getroffen werden konnten, werden wir darüber informieren.

2 Antworten zu “Kollektive Verwertung ist eine Dienstleistung für Musikschaffende wie Musiknutzende

  1. Liebe Frau Ziebold

    Ich bin einerseits Mitglied der SUISA und froh, dass diese meine Interessen als Urheber wahrnimmt. Andrerseits bin ich auch eine 1-Mann-Firma, allein in einem Büro. Alles, was ich über GT 3a lese, erscheint mir plausibel, trifft aber auf mein Unternehmen nicht zu. Ich hasse Hintergrundmusik, weil sie mich beim Arbeiten stört, und selbst wenn ich ein Radio während der Arbeit laufen liesse, wäre ich der einzige, der es hört. Von einer gewerblichen Nutzung, die ja wenigsten ein Ohrenpaar eines Mitarbeiters oder eines Kunden voraussetzt, bin ich also weit entfernt. Ich verfüge auch nicht über ein Geschäftsauto, das – wie ich mir von einer SUISA Mitarbeiterin habe sagen lassen – auch als Büroraum zählen würde. Sie meinte dann auch, dass ich wohl nicht zahlungspflichtig sei.

    Der zuständige Sachbearbeiter sieht das aber ganz anders und meint, ich müsse einfach zahlen. Er glaubt nicht, dass er das näher begründen müsste und weigert sich auch, mir die rechtlichen Grundlagen zuzustellen. Er bezeichnet aber die GT 3a-FAQs auf Ihrer Website als nicht verbindlich, die meiner Meinung nach deutlich machen, dass ich nicht unter die GT 3a Zahlungspflicht falle. Also, wenn ich einem Kunden eine Rechnung schicke, muss ich das immer begründen können. Ich habe nun eine Betreibungsandrohung ihres Inkasso-Büros im Haus, nachdem eine Rechnung und 1 Mahnung nicht beantwortet wurden, die gar nie bei mir eigetroffen sind. Aber das ist eine andere Geschichte.

    Meine Frage an Sie lautet nun: Hat ihr Mitarbeiter recht? Muss einfach jede Firma GT3a zahlen? Wenn ja, warum gibt man sich dann so Mühe mit der Spezifizierung der Fälle, wenn es gar keine Ausnahmen gibt? Gibt es für diese Null-Ausnahme-Regelung eine rechtliche Grundlage, die Sie mir anstelle Ihres Mitarbeiters zustellen können? Sind Ihre Mitarbeitenden angehalten, nach dem Versand 1 Rechnung und 1 (nicht eingeschriebenen) Mahnung Ihr Inkasso-Büro in Gang zu setzen mit entsprechenden Mehrgebühren? Warum erhalten nicht einfach alle Firmen eine Rechnung?

    Ihre Meinung dazu interessiert mich sehr.

    Mit freundlichen Grüssen

    M. Gabriel

    1. Manu Leuenberger sagt:

      Lieber Herr Gabriel
      Wir danken Ihnen für Ihre konstruktive Rückmeldung. Ihr Anliegen ist uns wichtig und wir werden die spezifische Sachlage hinsichtlich Ihrer 1-Mann-Firma und der erfolgten Kommunikation inklusive der vorhandenen Informationen dazu intern betrachten. Gerne setzen wir uns mit Ihnen in Kürze noch persönlich in Verbindung, um weitere konkrete Falldetails von Ihnen zu erfahren und mit Ihnen zu besprechen.
      Bis dahin wünschen wir Ihnen alles Gute.
      Freundliche Grüsse, Manu Leuenberger / SUISA Kommunikation

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